§ 33 KflG

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.

(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.

(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.

(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.

(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.

  1. (1)Absatz einsDie Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrssicherheit überprüft und bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Überprüfung einer Haltestelle insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit oder die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
  2. (1a)Absatz eins aDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.
  3. (1b)Absatz eins bBei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß Paragraph 23, Absatz 3, müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.
  4. (2)Absatz 2Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
  5. (2a)Absatz 2 aSoll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß § 23 Abs. 3 mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.Soll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß Paragraph 23, Absatz 3, mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2,
  6. (3)Absatz 3Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
  7. (4)Absatz 4Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 07.03.2019 bis 31.12.2023
(1) Die Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.

(1a) Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.

(2) Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.

(3) Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.

(4) Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.

  1. (1)Absatz einsDie Festsetzung sowie die Verlegung von Haltestellen wird über Antrag des Berechtigungsinhabers vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau auf Grund einer mit einem Lokalaugenschein verbundenen mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich der Sicherheit der Fahrgäste und der Verkehrssicherheit überprüft und bescheidmäßig genehmigt. Zu dieser Verhandlung sind insbesondere der Unternehmer, der Straßenbaulastträger, die Straßenaufsichtsbehörde, die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, auch die Landespolizeidirektion, und die Gemeinde zu laden. Die Überprüfung einer Haltestelle insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Fahrgäste und die Verkehrssicherheit oder die Auflassung einer Haltestelle kann sowohl über Antrag des Berechtigungsinhabers als auch erforderlichenfalls von Amts wegen vorgenommen werden. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung ist diesfalls nicht erforderlich.
  2. (1a)Absatz eins aDer Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann bei Festsetzung einer Haltestelle auf ein Ermittlungsverfahren samt Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung verzichten, wenn die Haltestelle schon vorher für den Kraftfahrlinienbetrieb eines Personenkraftverkehrsunternehmers genehmigt war.
  3. (1b)Absatz eins bBei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 23 Abs. 3 müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des § 23 Abs. 3 neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.Bei Erteilung einer neuen Kraftfahrlinienkonzession gemäß Paragraph 23, Absatz 3, müssen Haltestellen, welche bereits genehmigt waren und weiterhin bedient werden sollen, nicht neu vom Landeshauptmann bzw. von der Landeshauptfrau festgesetzt werden. Die bestehende Haltestellengenehmigung geht auf die Konzessionsinhaberin bzw. den Konzessionsinhaber der im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, neu erteilten Kraftfahrlinienkonzession über. Durch einen Wechsel der Konzessionsinhaberin bzw. des Konzessionsinhabers wird die Wirksamkeit der bestehenden Haltestellengenehmigung nicht berührt.
  4. (2)Absatz 2Über Antrag kann die Mitbenützung einer für eine bestehende Kraftfahrlinie bereits genehmigte Haltestelle durch weitere Kraftfahrlinien desselben oder eines anderen Berechtigungsinhabers genehmigt werden. Es darf diesfalls nur ein Haltestellenzeichen angebracht werden, dessen Erhaltungskosten zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Durchführung einer mündlichen mit einem Lokalaugenschein verbundenen Verhandlung hat nur zu erfolgen, wenn dies sachlich gerechtfertigt und erforderlich ist.
  5. (2a)Absatz 2 aSoll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß § 23 Abs. 3 mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des § 33 Abs. 2.Soll eine Haltestelle von einer weiteren Kraftfahrlinie gemäß Paragraph 23, Absatz 3, mit demselben Besteller bedient werden, so bedarf es dazu keiner Genehmigung zur Mitbenützung der Haltestelle im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2,
  6. (3)Absatz 3Befinden sich die Haltestellen mehrerer Linien oder Unternehmer in unmittelbarer Nähe voneinander, so sind sie, sofern nicht aus betrieblichen Gründen mehrere Haltestellenbereiche erforderlich sind, zu einer Haltestelle zusammenzufassen und mit nur einem Haltestellenzeichen kenntlich zu machen und jedenfalls einheitlich zu bezeichnen.
  7. (4)Absatz 4Aus besonders wichtigen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau dem Unternehmer die Ausgestaltung von Haltestellen in wirtschaftlich zumutbaren Grenzen, nicht jedoch straßenbauliche Maßnahmen, die Schneeräumung oder die Reinigung der Haltestellen vorschreiben.

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