§ 32 KflG Beförderungsbedingungen

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 32.Paragraph 32,

Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Paragraph 46, Ziffer 4,) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.2023
§ 32.Paragraph 32,

Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wirtschaft, FamilieArbeit und JugendWirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (Paragraph 46, Ziffer 4,) abweichen (Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das betreffende Ansuchen den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen betroffene in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben.

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