§ 9 KflG Zuverlässigkeit

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.

(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß Verkehrsleiter (§ 10 Abs. 5 § 10aerforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

1.

er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungenvon einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als einjährigen Freiheitsstrafe180 Tagessätzen verurteilt wurde und, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 §§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68);, oder

2.

ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;

3.

er wegen schwererschwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Personenbeförderung aufgegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der StraßeVerordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten

arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:

1.

die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,

3.

die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 13.02.2013

(1) Als zuverlässig (§ 7 Abs. 1 Z 1) ist anzusehen, wer das Unternehmen unter Beachtung der für den Betrieb von Kraftfahrlinien geltenden Vorschriften führt und die Allgemeinheit beim Betrieb des Unternehmens vor Schaden und Gefahren bewahrt.

(2) Der Personenkraftverkehrsunternehmer als natürliche Person (§ 1 Abs. 2) oder der gemäß Verkehrsleiter (§ 10 Abs. 5 § 10aerforderliche Betriebsleiter) ist insbesondere dann nicht mehr als zuverlässig anzusehen, wenn

1.

er wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungenvon einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als einjährigen Freiheitsstrafe180 Tagessätzen verurteilt wurde und, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§ 6 §§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68);, oder

2.

ihm auf Grund der geltenden Vorschriften die Berechtigung für den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers rechtskräftig entzogen wurde;

3.

er wegen schwererschwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a)

gegen die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b)

die Personenbeförderung aufgegen Gemeinschaftsvorschriften in den in Art. 6 Abs. 1 lit. b der StraßeVerordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der eingesetzten Fahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und die Sicherheit der Fahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften hinsichtlich der Berufspflichten

arbeitsgerichtlich verurteilt oder rechtskräftig bestraft wurde.

(3) Um die Aufsichtsbehörden vom Wegfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit in Kenntnis zu setzen, haben den Aufsichtsbehörden den Eintritt von Sachverhalten, die den Tatbeständen des Abs. 2 entsprechen, folgende Stellen zu melden:

1.

die jeweils andere Aufsichtsbehörde nach Z 2,

2.

die Bezirksverwaltungsbehörden nach Z 3 lit. a,

3.

die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektionen, soweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, nach Z 3 lit. b.

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