§ 8 KflG Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers

Kraftfahrliniengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2013 bis 31.12.9999

(1) DieDas Vorliegen der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit,für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der fachlichen Eignung undArtikel 3 der finanziellen LeistungsfähigkeitVerordnung (§ 7 Abs. 1 Z 1EG) Nr. 1071/2009,

1.

der Zuverlässigkeit,

2.

der finanziellen Leistungsfähigkeit,

3.

der fachlichen Eignung und

4.

der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,

ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre abzu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Berechtigung nachzuweisenVerordnung (EG) Nr. Stellt1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.

(3) Kommt die Aufsichtsbehörde bei dieser Prüfung festzu dem Schluss, daßdass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine der dreioder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zu widerrufen.

(2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) einzuräumengemäß Abs. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des Betriebsleiters ist dessen1 erteilte Genehmigung zu widerrufenentziehen und eine angemessene Frist zur Nennung eines neuen Betriebsleiters einzuräumen.

(3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so kann eine zusätzliche Frist von längstens einem JahrBerechtigung zum endgültigen Nachweis ihres Vorliegens eingeräumt werdenBetrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).

Stand vor dem 13.02.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 13.02.2013

(1) DieDas Vorliegen der Voraussetzungen der Zuverlässigkeit,für die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers im Sinne der fachlichen Eignung undArtikel 3 der finanziellen LeistungsfähigkeitVerordnung (§ 7 Abs. 1 Z 1EG) Nr. 1071/2009,

1.

der Zuverlässigkeit,

2.

der finanziellen Leistungsfähigkeit,

3.

der fachlichen Eignung und

4.

der tatsächlichen und dauerhaften Niederlassung im Inland,

ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) zu prüfen und die Zulassung zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers zu genehmigen.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Berechtigung vorliegen und sind von der Aufsichtsbehörde zumindest alle fünf Jahre abzu überprüfen und deren weiteres Vorliegen bescheidmäßig festzustellen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 der Berechtigung nachzuweisenVerordnung (EG) Nr. Stellt1073/2009) gelten als Überprüfungen im Sinne dieses Absatzes.

(3) Kommt die Aufsichtsbehörde bei dieser Prüfung festzu dem Schluss, daßdass das Unternehmen (§ 1 Abs. 2 Z 2) eine der dreioder mehrere Voraussetzungen des Abs. 1 trotz angemessener Fristsetzungen für die Behebung dieses vorschriftswidrigen Zustandes nicht mehr erfüllt ist, so hat sie die Berechtigung zu widerrufen.

(2) Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung ist jedoch zuvor eine angemessene Frist zur Benennung eines Betriebsleiters (§ 10 Abs. 5) einzuräumengemäß Abs. Bei Wegfall der Zuverlässigkeit oder der fachlichen Eignung des Betriebsleiters ist dessen1 erteilte Genehmigung zu widerrufenentziehen und eine angemessene Frist zur Nennung eines neuen Betriebsleiters einzuräumen.

(3) Wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens jedoch annehmen läßt, daß sie in absehbarer Zukunft auf der Grundlage eines Finanzplanes erneut und auf Dauer erfüllt werden wird, so kann eine zusätzliche Frist von längstens einem JahrBerechtigung zum endgültigen Nachweis ihres Vorliegens eingeräumt werdenBetrieb einer Kraftfahrlinie zu widerrufen (§ 25).

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