§ 23 KBGG (weggefallen)

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Jeder Abgabepflichtige§ 23 KBGG (§ 18weggefallen) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichenseit 01.01.2010 weggefallen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
Jeder Abgabepflichtige§ 23 KBGG (§ 18weggefallen) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichenseit 01.01.2010 weggefallen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO ist anzuwenden.

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