§ 22 KBGG (weggefallen)

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 § 22 KBGGund 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 § 22 KBGGund 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt (weggefallen) seit 01.01.2010 weggefallen.

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