§ 13 KBGG Nicht Alleinstehende

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
§ 13.Paragraph 13,

Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt Paragraph 12, entsprechend.

  1. (1)Absatz einsEine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
  2. (2)Absatz 2Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Einkünfte gilt § 12 entsprechend.Hinsichtlich der Einkünfte gilt Paragraph 12, entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009
§ 13.Paragraph 13,

Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt § 12 entsprechend. Einen Zuschuss erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären. Hinsichtlich des Einkommens gilt Paragraph 12, entsprechend.

  1. (1)Absatz einsEine Beihilfe erhalten nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären.
  2. (2)Absatz 2Weiters gelten als nicht alleinstehend Mütter bzw. Väter, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als der Kindesmutter oder dem Kindesvater leben.
  3. (3)Absatz 3Hinsichtlich der Einkünfte gilt § 12 entsprechend.Hinsichtlich der Einkünfte gilt Paragraph 12, entsprechend.

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