§ 1 KBGG

Kinderbetreuungsgeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Variantenals Konto;

2.

das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;

3.

die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.;

4.

der Partnerschaftsbonus.

Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.02.2017

Als Leistungen werden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gewährt:

1.

das pauschale Kinderbetreuungsgeld in vier Variantenals Konto;

2.

das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens;

3.

die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld.;

4.

der Partnerschaftsbonus.

Der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto schließt einen Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens aus und umgekehrt.

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