§ 13 GrekoG Durchgangsverkehr

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) MenschenPersonen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überquerenwährend einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie.

1.

das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder

2.

nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn

1.

ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

2.

sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und

3.

die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) MenschenPersonen, die die Bundesgrenze im Luftverkehr überquerenwährend einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum oder das Luftfahrzeug nicht verlassen (Transitreisende), unterliegen, soweit unionsrechtlich nichts anderes bestimmt wird, nicht der Grenzkontrollpflicht, wenn sie.

1.

das Bundesgebiet ohne Zwischenlandung wieder verlassen oder

2.

nach der Landung auf einem Flugplatz ohne unnötigen Aufschub wieder zum Grenzübertritt abfliegen und in der Zwischenzeit das Luftfahrzeug nicht verlassen.

(2) Die Behörde hat Räume, die sich für den Aufenthalt Flugreisender während einer Zwischenlandung eignen, auf Antrag des Flugplatzhalters mit Bescheid zu Transiträumen für Transitreisende (§ 12 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992) zu erklären, wenn

1.

ein Bedarf für die Errichtung von Transiträumen besteht,

2.

sich die Transiträume im Grenzkontrollbereich befinden und nach ihrer Lage und Einrichtung als solche geeignet sind und

3.

die erforderliche Überwachung dieser Räume gewährleistet ist.

(3) Eine gemäß Abs. 2 ergangene Erklärung ist aufzuheben, wenn der Verfügungsberechtigte dies beantragt oder eine der sonstigen Voraussetzungen für den Bescheid nicht mehr vorliegt.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(5) Der Durchgangsverkehr zu Wasser und zu Lande unterliegt diesem Bundesgesetz, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht anderes bestimmen.

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