§ 7 GrekoG Grenzkontrollbereich

Grenzkontrollgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.

(2) Im Eisenbahnverkehr umfaßtumfasst der Grenzkontrollbereich darüber hinaus die von der Grenzübergangsstelle in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper sowie die in ihrem Verlauf befindlichen sonstigen Eisenbahnanlagen (§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß.

(3) Soweit Flugplätze oder Häfen Grenzübergangsstellen sind, umfaßtumfasst der Grenzkontrollbereich den gesamten Flugplatz oder Hafen.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche Grenzkontrollbereiche. Ein solcher Grenzkontrollbereich gilt, soweit dies nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen oder begangenen Verwaltungsübertretungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörde gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Grenzübergangsstelle befindet.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2013

(1) Jeder Grenzübergangsstelle ist ein Grenzkontrollbereich zugeordnet; dies ist der im Inland gelegene Bereich innerhalb von 10 Kilometern im Umkreis der Grenzübergangsstelle.

(2) Im Eisenbahnverkehr umfaßtumfasst der Grenzkontrollbereich darüber hinaus die von der Grenzübergangsstelle in das Bundesgebiet verlaufenden Gleiskörper sowie die in ihrem Verlauf befindlichen sonstigen Eisenbahnanlagen (§ 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60) in dem zur zweckmäßigen Abwicklung der Grenzkontrolle erforderlichen Ausmaß.

(3) Soweit Flugplätze oder Häfen Grenzübergangsstellen sind, umfaßtumfasst der Grenzkontrollbereich den gesamten Flugplatz oder Hafen.

(4) In Nachbarstaaten sind die nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vornahme der österreichischen Grenzkontrolle bestimmten örtlichen Bereiche Grenzkontrollbereiche. Ein solcher Grenzkontrollbereich gilt, soweit dies nach den betreffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen zulässig ist, hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen oder begangenen Verwaltungsübertretungen als im örtlichen Wirkungsbereich jener österreichischen Behörde gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Grenzübergangsstelle befindet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten