§ 94 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.10.1998 bis 31.12.9999

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.

(4) Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.

(5) Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind -, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist - Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57a , Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfrageneiner Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.

(6) Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.

Stand vor dem 22.10.1998

In Kraft vom 15.09.1993 bis 22.10.1998

(1) Jeder Abgeordnete kann in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, die Anfragen mündlich in derselben Sitzung, in der sie aufgerufen werden, zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Beantwortung zu begründen.

(3) Ein Abgeordneter darf zu den Fragestunden eines Monats nicht mehr als vier Anfragen einbringen. Die Zurückziehung mündlicher Anfragen ist jederzeit möglich.

(4) Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt in der Regel jede Sitzung des Nationalrates mit einer Fragestunde; Ausnahmen bestimmt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Die Fragestunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, doch kann der Präsident ausnahmsweise die Dauer der Fragestunde verlängern.

(5) Häufen sich die Anfragen, so kann zu deren Behandlung eine eigene Sitzung des Nationalrates angesetzt werden. In einer solchen Sitzung sind -, sofern für denselben Tag eine weitere Sitzung des Nationalrates in Aussicht genommen ist - Debatten über Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatten gemäß § 57a , Besprechungen von Anfragebeantwortungen sowie die dringliche Behandlung von Anfrageneiner Dringlichen Anfrage oder eines Dringlichen Antrages nicht zulässig.

(6) Kann eine Sitzung, die mit einer Fragestunde eingeleitet werden soll, nicht zur vorgesehenen Zeit beginnen, so kann der Präsident für den Beginn der Fragestunde eine bestimmte Uhrzeit festlegen, die auch dann einzuhalten ist, wenn allenfalls die vorhergehende Sitzung noch nicht beendet ist.

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