§ 63 GOGNR

Geschäftsordnungsgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.1996 bis 31.12.9999
§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

Stand vor dem 14.09.1996

In Kraft vom 01.01.1989 bis 14.09.1996
§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 steht ein Schlußwort nur zur Behebung von Schreib- und Druckfehlern sowie sprachlichen Mängeln zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

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