§ 113 ForstG Pflicht zur Bestellung von Forstorganen

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Abs. 2) und diesendiesem in den Fällen des Abs. 2 lit. b3 weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Absatz 2,) und diesendiesem in den Fällen des Absatz 2, Litera b3, weitere Forstorgane (Absatz 3,) zuzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtung gemäßnach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden PflichtbetriebDer Verpflichtung gemäßnach Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
    1. a)1.Litera aZiffer einsmit einer Waldfläche von weniger als 18003 600 ha ein Förster,
    2. b)2.Litera bZiffer 2mit einer Waldfläche von mindestens 18003 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind RestflächenDer Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
    1. a)Litera aunter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
    2. b)Litera bvon 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,
    3. c)Litera cüber 1000 ha voll anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:Auf die Pflichtanzahl gemäß Absatz 3, anzurechnen sind:
    1. a)Litera aForstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,
    2. b)Litera bdie Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.
  6. (3)Absatz 3Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
  7. (4)Absatz 4Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

Stand vor dem 31.05.2002

In Kraft vom 01.01.1976 bis 31.05.2002
  1. (1)Absatz einsEigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Abs. 2) und diesendiesem in den Fällen des Abs. 2 lit. b3 weitere Forstorgane (Abs. 3) zuzuteilen.Eigentümer von Wäldern im Ausmaß von mindestens 5001 000 ha, wenn diese eine wirtschaftliche Einheit, auch ohne räumlichen Zusammenhang, bilden (Pflichtbetrieb), haben leitende Forstorganeein leitendes Forstorgan zu bestellen (Absatz 2,) und diesendiesem in den Fällen des Absatz 2, Litera b3, weitere Forstorgane (Absatz 3,) zuzuteilen.
  2. (2)Absatz 2Der Verpflichtung gemäßnach Abs. 1 ist entsprochen, wenn für jeden PflichtbetriebDer Verpflichtung gemäßnach Absatz eins, ist entsprochen, wenn für jeden Pflichtbetrieb
    1. a)1.Litera aZiffer einsmit einer Waldfläche von weniger als 18003 600 ha ein Förster,
    2. b)2.Litera bZiffer 2mit einer Waldfläche von mindestens 18003 600 ha ein Forstwirt als leitendes Forstorgan bestellt wird.
  3. (3)Absatz 3Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind RestflächenDer Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn für je weitere 1800 ha Wald ein Forstorgan zugeteilt ist und jedes vierte beigegebene Forstorgan ein Forstwirt ist. Bei der Ermittlung der Pflichtanzahl der zuzuteilenden Forstorgane sind Restflächen
    1. a)Litera aunter 500 ha unberücksichtigt zu lassen,
    2. b)Litera bvon 500 ha bis 1000 ha dann unberücksichtigt zu lassen, wenn im Pflichtbetrieb ein Absolvent der Forstfachschule (Forstwart) beschäftigt ist,
    3. c)Litera cüber 1000 ha voll anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Auf die Pflichtanzahl gemäß Abs. 3 anzurechnen sind:Auf die Pflichtanzahl gemäß Absatz 3, anzurechnen sind:
    1. a)Litera aForstassistenten und Forstadjunkten, wenn ihre Anzahl zu der der sonstigen Forstorgane in einem solchen Verhältnis steht, daß die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende fachliche Bewirtschaftung des Pflichtbetriebes gewährleistet ist,
    2. b)Litera bdie Forstorgane einer zentralen Forstverwaltung, wenn sie die im Außendienst stehenden Forstorgane in der Wirtschaftsführung oder im Betriebs- oder Forstschutzdienst maßgeblich entlasten.
  5. (5)Absatz 5Die Bestimmung des Abs. 1 findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.Die Bestimmung des Absatz eins, findet auf Waldgrundstücke, die als Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, anzusehen sind, keine Anwendung.
  6. (3)Absatz 3Der Verpflichtung gemäß Abs. 1 hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, hinsichtlich der Zuteilung weiterer Forstorgane ist entsprochen, wenn bei Pflichtbetrieben mit einer Waldfläche von mindestens 6 600 ha weitere Forstorgane zugeteilt werden, wobei für je weitere 3 000 ha je ein Forstorgan zu bestellen ist.
  7. (4)Absatz 4Das leitende Forstorgan ist im Rahmen seiner Aufgaben zur Vertetung des Waldeigentümers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

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