§ 109a ForstG Ausgleichsmaßnahmen

Forstgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 3 1 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

1.

die Ausbildungsdauerbisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach § 109 Abs. 6 bescheinigt, mindestens ein Jahr untersich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 geforderten Ausbildungsdauer liegt,unterscheiden oder

2.

die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer beziehtder reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen AusbildungBestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 unterscheidenbis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.

3. der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 2 besteht.

Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.

(1a) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

1.

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder

2.

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.

Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist dieder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die vom Antragsteller im Rahmen der Berufserfahrungseiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die Unterschiede derhiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 21 oder 32 ganz oder teilweise ausgeglichen werdenausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:

1.

das gemäß § 109 Abs. 4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(3) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes

1.

Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,

2.

Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,

3.

Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,

4.

Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,

gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.

(4) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen QualifikationenKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

1.

deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und

2.

die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

(6) Die Eignungsprüfung ist für die Berufe

1.

Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,

2.

Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

abzulegen.

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 3 1 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

Stand vor dem 11.07.2016

In Kraft vom 20.10.2007 bis 11.07.2016

(1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 3 1 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

1.

die Ausbildungsdauerbisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach § 109 Abs. 6 bescheinigt, mindestens ein Jahr untersich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 geforderten Ausbildungsdauer liegt,unterscheiden oder

2.

die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer beziehtder reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen AusbildungBestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 unterscheidenbis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.

3. der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 2 besteht.

Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.

(1a) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

1.

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder

2.

der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.

Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist dieder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die vom Antragsteller im Rahmen der Berufserfahrungseiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die Unterschiede derhiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 21 oder 32 ganz oder teilweise ausgeglichen werdenausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:

1.

das gemäß § 109 Abs. 4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2.

die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(3) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit auf für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufs maßgeblichen Gebieten unter der Verantwortung eines leitenden Forstorgans im Fall des Berufes

1.

Forstwirt oder Förster bis zu einer Dauer von zwei Jahren,

2.

Forstassistent bis zu einer Dauer von 1½ Jahren,

3.

Forstadjunkt bis zu einer Dauer von einem Jahr,

4.

Forstwart bis zu einer Dauer von drei Monaten,

gegebenenfalls samt einer damit einhergehenden Zusatzausbildung, vorzuschreiben. Betrifft die Anerkennung den Beruf des Forstwirts und des Forstassistenten, muss das verantwortliche leitende Forstorgan ein Forstwirt sein, anderenfalls kann dies ein Forstwirt oder Förster sein.

(4) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Beurteilung der Tätigkeit des Antragstellers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Antragstellers zur Berufsausübung beinhalten muss und zu begründen ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund dieser Beurteilung und der Ergebnisse der Zusatzausbildung den Erfolg des Antragstellers zu bewerten.

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen QualifikationenKenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

1.

deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und

2.

die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

(6) Die Eignungsprüfung ist für die Berufe

1.

Forstwirt und Forstassistent vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst,

2.

Förster, Forstadjunkt und Forstwart vor dem Prüfungssenat der Staatsprüfungskommission für den Försterdienst

abzulegen.

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 3 1 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

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