§ 26b FMABG

Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

1.

(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) § 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.

2.

(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)

es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;

b)

der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;

c)

die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.

3.

(zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.01.2023

1.

(zu § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) § 5 Abs. 2 ist erstmals auf Bestellungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 erfolgen.

2.

(zu § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Beamten gemäß § 15, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 bei der FMA im Bereich Bankenaufsicht mit Aufgaben der Vor-Ort-Prüfung oder der Analyse betraut sind, kann eine Dienstfreistellung für die Ausübung einer Tätigkeit bei der Oesterreichischen Nationalbank gewährt werden. Auf diese Dienstfreistellung ist § 78c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a)

es kann ausschließlich eine volle Dienstfreistellung gewährt werden;

b)

der Antrag auf Dienstfreistellung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007 gestellt werden;

c)

die OeNB hat für die betreffenden Beamten die in § 78c Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 genannten Leistungen an die FMA zu entrichten. § 15 Abs. 4 ist auf diese Beamten weiterhin anzuwenden.

3.

(zu § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2007) Der Erstattungsbetrag ist der Oesterreichischen Nationalbank erstmals für das Geschäftsjahr 2008 auf Grund der im Jahr 2009 gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten direkten Kosten im Geschäftsjahr 2010 zu erstatten.

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