§ 16 BImmoG Verbücherung

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 istsind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmenjeweiligen Amtsbestätigungen ein mit dem Bundesminister, durch dessendiesem Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungenzuvor hergestelltes Einvernehmen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über diefehlerlose Zitierung der zu löschenden Fruchtgenussrechteverbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(2) Als Eigentümeradresse im Sinne des § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.

(3) Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften eine Anzeigeverpflichtung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft vorsehen, hat diese Anzeige durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH spätestens einen Monat nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentümerwechsels zu erfolgen. Als Anzeige gilt auch die Übermittlung einer Ausfertigung des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht.

(4) Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß § 45 gilt auch für derartige Rückübertragungen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2002

(1) Der Eigentumsübergang und die Löschung der bestehenden Fruchtgenussrechte gemäß § 13 istsind entweder auf Antrag des Bundes oder auf Antrag der Bundesimmobiliengesellschaft mbH grundbücherlich zu vollziehen. Die Superädifikate sind durch Urkundenhinterlegung auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu übertragen. Bei vom Bundesministerium für Landesverteidigung genutzten Liegenschaften ist Grundlage der Verbücherung bzw. Urkundenhinterlegung sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmenjeweiligen Amtsbestätigungen ein mit dem Bundesminister, durch dessendiesem Ressort das jeweilige Objekt genutzt wird, auszustellende Amtsbestätigungenzuvor hergestelltes Einvernehmen über die übertragenen Eigentumsrechte bzw. über diefehlerlose Zitierung der zu löschenden Fruchtgenussrechteverbüchernden Liegenschaftsdaten. Diese Amtsbestätigungen sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39/1955, in der jeweils geltenden Fassung, auf Grund welcher die Einverleibung ob der darin bezeichneten Objekte ohne Vorlage weiterer Urkunden stattfinden kann. Insbesondere ist § 160 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden.

(2) Als Eigentümeradresse im Sinne des § 12 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001 kann die Adresse der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH ersichtlich gemacht werden, sofern diese die betreffende Liegenschaft verwaltet.

(3) Sofern bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften eine Anzeigeverpflichtung des neuen Eigentümers einer Liegenschaft vorsehen, hat diese Anzeige durch die Bundesimmobiliengesellschaft mbH spätestens einen Monat nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentümerwechsels zu erfolgen. Als Anzeige gilt auch die Übermittlung einer Ausfertigung des diesbezüglichen Grundbuchsbeschlusses durch das Grundbuchsgericht.

(4) Sofern sich durch das rückwirkende In-Kraft-Treten der berichtigten Anlagen zu diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 die Notwendigkeit ergibt, das bücherliche Eigentum von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH an den Bund rückzuübertragen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hiefür eine grundbuchsfähige Aufsandungserklärung abzugeben. Die Abgabenbefreiung gemäß § 45 gilt auch für derartige Rückübertragungen.

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