§ 35 BStG 1971 Vollziehung

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 30.07.2011 bis 27.07.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 dritter Satz, des § 4 Abs. 3 zweiter Satz sowie des § 31a im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut.

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