§ 34b BStG 1971 Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Bundesstraßengesetz 1971

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.05.2006 bis 31.12.9999
§ 34b. Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.

Stand vor dem 09.05.2006

In Kraft vom 01.04.2002 bis 09.05.2006
§ 34b. Autobahnen- und

Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft

Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997 Art. I, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.

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