§ 31 AKG Wahlbüro

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1998 bis 31.12.9999

Wahlbüro

§ 31. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die WählerlistenWählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Wahllokale nach Maßgabe des § 32 Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu bestimmenführen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.

Stand vor dem 31.07.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.07.1998

Wahlbüro

§ 31. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die WählerlistenWählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Wahllokale nach Maßgabe des § 32 Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu bestimmenführen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.

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