§ 33 JagdGOOE § 33

Jagdgesetz OOE

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Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2012 bis 31.12.2013

(1) Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß § 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchsrecht zu.

(2) Einsprüche sind beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag zu enthalten. Einsprüche gegen Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 und 4 werden erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat. Beschlüsse des Jagdausschusses treten insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde.

(3) Der Bürgermeister hat die Einsprüche daraufhin zu überprüfen, ob der Einspruchswerber Jagdgenosse ist. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so ist die Frage, wer zur Erhebung des Einspruches berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen.

(4) Über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuß neuerlich zu entscheiden. Hiebei ist der Jagdausschuß in Angelegenheiten, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde, gebunden, im Sinne dieses Gegenantrages zu entscheiden.

(5) Wird gegen die neuerliche Entscheidung des Jagdausschusses wirksam Einspruch erhoben, so hat der Bürgermeister die überprüften Einsprüche, soweit diese wirksam geworden sind, nach Ablauf der Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen den Bescheid bezüglich der Aufteilung des Pachtentgelts steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Jagdgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Aufteilung des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012)

Stand vor dem 30.04.2012

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.04.2012

(1) Gegen Beschlüsse des Jagdausschusses gemäß § 19 Abs. 3 und 4 und gemäß § 29, die der Obmann der Gemeinde zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel auf die Dauer von vier Wochen schriftlich bekanntzugeben hat, steht den Jagdgenossen innerhalb der Kundmachungsfrist ein Einspruchsrecht zu.

(2) Einsprüche sind beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag zu enthalten. Einsprüche gegen Beschlüsse gemäß § 19 Abs. 3 und 4 werden erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossen einen Einspruch eingebracht hat. Beschlüsse des Jagdausschusses treten insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Einspruch erhoben wurde.

(3) Der Bürgermeister hat die Einsprüche daraufhin zu überprüfen, ob der Einspruchswerber Jagdgenosse ist. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, so ist die Frage, wer zur Erhebung des Einspruches berechtigt ist, nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilen.

(4) Über wirksame Einsprüche hat der Jagdausschuß neuerlich zu entscheiden. Hiebei ist der Jagdausschuß in Angelegenheiten, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossen ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde, gebunden, im Sinne dieses Gegenantrages zu entscheiden.

(5) Wird gegen die neuerliche Entscheidung des Jagdausschusses wirksam Einspruch erhoben, so hat der Bürgermeister die überprüften Einsprüche, soweit diese wirksam geworden sind, nach Ablauf der Einspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Jagdausschusses die notwendigen Verfügungen zu treffen. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen den Bescheid bezüglich der Aufteilung des Pachtentgelts steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Jagdgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzin der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Aufteilung des Pachtentgelts außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte Anteil als vereinbart. (Anm: LGBl. NrLGBl.Nr. 2/1990, 90/2001, 138/2007, 32/2012)

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