§ 10 JagdGOOE § 10

Jagdgesetz OOE

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Stand vor dem 29.12.2016

In Kraft vom 22.08.1964 bis 29.12.2016

(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen.

(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:

a)

das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;

b)

welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13);

c)

daß die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;

d)

ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;

e)

welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§ 12 Abs. 3) gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Stand vor dem 29.12.2016

In Kraft vom 22.08.1964 bis 29.12.2016

(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen.

(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:

a)

das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;

b)

welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13);

c)

daß die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;

d)

ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;

e)

welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§ 12 Abs. 3) gelten.

(Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter. (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

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