§ 52b VStG (weggefallen)

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 73 AVG§ 52b VStG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.03.2009 bis 31.12.2013
§ 73 AVG§ 52b VStG ist nur in Privatanklagesachen anzuwenden(weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Örtlich zuständig ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes, in dem die Unterbehörde ihren Sitz hat.

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