§ 48 VStG

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1.

die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2.

der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3.

die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6.

allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7.

die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.03.2017

In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1.

die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2.

der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3.

die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4.

die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5.

die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6.

allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7.

die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

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