§ 38 VStG Zeugen

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2018 bis 31.12.9999

Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine PflegebefohlenenErwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.

Stand vor dem 31.07.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.07.2018

Die Angehörigen (§ 36a AVG) des Beschuldigten, die mit seiner Obsorge betrauten Personen, sein Sachwalter und seine PflegebefohlenenErwachsenenvertreter, sein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht oder die von ihm in einer dieser Eigenschaften vertretenen Person sind von der Aussagepflicht befreit.

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