§ 34 VStG Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999

Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange

1.

die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder

2.

die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 01.07.2013 bis 14.08.2018

Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange

1.

die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder

2.

die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.

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