§ 15 VStG Widmung von Geldstrafen

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

1.

dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

2.

dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion vollzogen wurde.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 05.01.2008 bis 31.08.2012

Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

1.

dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

2.

dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion vollzogen wurde.

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