§ 182 StVG Vollziehung

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

a)

der §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b)

der §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.1994 bis 24.05.2018

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz betraut. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat bei der Vollziehung der §§ 44 bis 55, 66 bis 84 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu pflegen.

a)

der §§ 44 bis 55 und 75 bis 84 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

b)

der §§ 66 bis 74 und 164 bis 170 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu pflegen.

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