§ 144 StVG Entlassungsvollzug

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Vierter Unterabschnitt

Vorbereitung der Entlassung

Entlassungsvollzug

§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.

(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind StrafgefangeneStrafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgendenim § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren:.

1.

Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;

2.

Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;

3.

Freigang (§ 126 Abs. 3).

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993

Vierter Unterabschnitt

Vorbereitung der Entlassung

Entlassungsvollzug

§ 144. (1) Vor der Entlassung sind die Strafgefangenen zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit im vermehrten Ausmaß erzieherisch (§ 56) und fürsorgerisch zu betreuen.

(2) Soweit dies nach den Einrichtungen der Anstalt möglich ist, sind StrafgefangeneStrafgefangenen, von denen zu erwarten ist, daß sie die Lockerungen nicht mißbrauchen werden, im Entlassungsvollzug eine oder mehrere der folgendenim § 126 erwähnten Lockerungen zu gewähren:.

1.

Verlängerung der Besuchsdauer bis auf eine Stunde;

2.

Beschränkung der Überwachung des Besuchsempfanges in der Weise, daß die Überwachung des Inhaltes des Gespräches zwischen dem Strafgefangenen und dem Besucher unterbleibt;

3.

Freigang (§ 126 Abs. 3).

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