§ 128 StVG Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen verurteilt worden sind

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig

begangener strafbarer Handlungen verurteilt

worden sind

§ 128. (1) Strafgefangene, die ausschließlich oder überwiegend wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist. § 127 Abs. 1 2 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

(2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in bezug auf solche Handlungen oder Unterlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten.

(3) Auf Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden sind oder von denen sonst ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.1993

Vollzug an Strafgefangenen, die wegen fahrlässig

begangener strafbarer Handlungen verurteilt

worden sind

§ 128. (1) Strafgefangene, die ausschließlich oder überwiegend wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in bezug auf eine fahrlässig begangene Handlung oder Unterlassung verurteilt worden sind, sind getrennt von Strafgefangenen anzuhalten, bei denen dies nicht der Fall ist. § 127 Abs. 1 2 zweiter Satz gilt dem Sinne nach.

(2) Für Strafgefangene, die wegen fahrlässig begangener strafbarer Handlungen gegen Leib oder Leben oder wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 des Strafgesetzbuches) in bezug auf solche Handlungen oder Unterlassungen verurteilt worden sind, ist, soweit dies den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung nicht widerspricht, ein Unterricht über die Verhütung von Unfällen und über Erste Hilfe abzuhalten.

(3) Auf Strafgefangene, die bereits früher zweimal oder öfter wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen schuldig erkannt worden sind oder von denen sonst ein schädlicher Einfluß auf Mitgefangene zu befürchten ist, sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.

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