§ 91 StVG Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Die Strafgefangenen dürfen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und GenußmittelnGenussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere SendungenPaketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genußmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

(4) Strafgefangene, die vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen sind, die auf den Empfang solcher Sendungen im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen, dürfen statt dessen jeweilsVierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von BedarfsgegenständenNahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2009

(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Die Strafgefangenen dürfen einmal im Vierteljahr eine Sendung von Nahrungs- und GenußmittelnGenussmitteln im Gewicht von drei Kilogramm oder mehrere SendungenPaketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Gesamtgewicht von drei Kilogramm erhalten. Die Sendungen dürfen Blechkonserven, Arznei- und Heilmittel, berauschende Mittel sowie Nahrungs- und Genußmittel, die nicht ohne weitere Zubereitung genossen werden können, überhaupt nicht und Kaffee oder Kaffee-Extrakt sowie Tabakwaren nur bis zu einem Gesamtgewicht von je 250 g enthalten. Diese Sendungen können auch in Abwesenheit der Strafgefangenen geöffnet und geprüft werden.

(3) Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, daß Paketsendungen dazu mißbraucht werden, um Strafgefangenen Suchtgift oder andere Gegenstände zukommen zu lassen, von denen eine Gefahr für die Gesundheit der Strafgefangenen oder sonst für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu befürchten wäre, und die Aussonderung solcher Gegenstände nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, hat der Anstaltsleiter die betreffenden Strafgefangenen vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 auszuschließen. Soweit der Gefahr durch den Ausschluß einzelner Strafgefangener nicht wirksam begegnet werden kann, kann der Anstaltsleiter mit Genehmigung der Vollzugsdirektion jeweils für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum anordnen, daß sämtliche Strafgefangene der Anstalt oder eines Teiles der Anstalt vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen werden. Soweit es im Einzelfall vertretbar erscheint, kann der Anstaltsleiter jedoch Ausnahmen von einer solchen Anordnung gestatten.

(4) Strafgefangene, die vom Empfang von Sendungen nach Abs. 2 ausgeschlossen sind, die auf den Empfang solcher Sendungen im voraus verzichten oder für die keine solchen Sendungen einlangen, dürfen statt dessen jeweilsVierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von BedarfsgegenständenNahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

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