§ 79 StVG Unfallrente

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Unfallrente

§ 79. (1) Wurde die Erwerbstätigkeit des Strafgefangenen durch die Folgen eines nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Unfalles (§ 76 Abs. 2 und 3) oder einer nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit (§ 76 Abs. 4) um mindestens 20 v. H. über drei Monate nach Eintritt des Anlaßfalles hinaus herabgesetzt und dauert dieser Zustand auch noch nach der Entlassung aus der Strafhaft an, so hat der Verletzte ab dem Zeitpunkt der Entlassung Anspruch auf eine Rente. Die Rente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.

(2) Die Vorschriften der §§ 182a, 183, 184, 205, 205a, 207, 215, 215a und 217 bis 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das Ausmaß der monatlichen Rente, die Neufeststellung der Rente, die Abfindung von Renten, die Bemessung der Versehrtenrente, die Zusatzrente für Schwerversehrte, den Kinderzuschuß, die WitwenrenteWitwen(Witwer)rente, die WitwerrenteAbfertigung und das Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente, die Eheschließung nach Eintritt des Versicherungsfalles, die Waisenrente, die Eltern- und Geschwisterrente und das Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten gelten dem Sinne nach.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.1993

Unfallrente

§ 79. (1) Wurde die Erwerbstätigkeit des Strafgefangenen durch die Folgen eines nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Unfalles (§ 76 Abs. 2 und 3) oder einer nicht von ihm selbst vorsätzlich herbeigeführten Krankheit (§ 76 Abs. 4) um mindestens 20 v. H. über drei Monate nach Eintritt des Anlaßfalles hinaus herabgesetzt und dauert dieser Zustand auch noch nach der Entlassung aus der Strafhaft an, so hat der Verletzte ab dem Zeitpunkt der Entlassung Anspruch auf eine Rente. Die Rente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.

(2) Die Vorschriften der §§ 182a, 183, 184, 205, 205a, 207, 215, 215a und 217 bis 220 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, über das Ausmaß der monatlichen Rente, die Neufeststellung der Rente, die Abfindung von Renten, die Bemessung der Versehrtenrente, die Zusatzrente für Schwerversehrte, den Kinderzuschuß, die WitwenrenteWitwen(Witwer)rente, die WitwerrenteAbfertigung und das Wiederaufleben der Witwen(Witwer)rente, die Eheschließung nach Eintritt des Versicherungsfalles, die Waisenrente, die Eltern- und Geschwisterrente und das Höchstausmaß der Hinterbliebenenrenten gelten dem Sinne nach.

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