§ 15 StVG Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der Vollzugsbehörden

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der

Vollzugsbehörden

§ 15. Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung erlassenen Verordnung.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 10.04.1999 bis 31.12.2007

Gebühren der Sachverständigen im Verfahren der

Vollzugsbehörden

§ 15. Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren der Vollzugsbehörden Anspruch auf Gebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 und nach der gemäß § 126a der Strafprozeßordnung erlassenen Verordnung.

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