§ 11b StVG (weggefallen)

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 11b StVG (1weggefallen) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestelltseit 01.01.2014 weggefallen. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013
§ 11b StVG (1weggefallen) Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder der Vollzugskammer sowie die Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestelltseit 01.01.2014 weggefallen. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2002. Soweit während einer laufenden Funktionsperiode Bestellungen notwendig werden, sind sie für die restliche Funktionsperiode vorzunehmen. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Jede zu besetzende Stelle ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes auszuschreiben. Die Ausschreibung ist an der Amtstafel des Oberlandesgerichtes anzuschlagen und auch auf andere geeignete Weise zu verlautbaren.

(3) § 31 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 des Richterdienstgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

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