§ 7 StVG Zuständigkeit und Verfahren

Strafvollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Zuständigkeit und Verfahren

§ 7. (1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.

(2) Die inFür das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluß zu erfolgen. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteiltengelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offenBestimmungen der StPO sinngemäß. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringenDer Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.

(3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1972 bis 31.12.2007

Zuständigkeit und Verfahren

§ 7. (1) Die Anordnung des Vollzuges (§ 3) und die Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 stehen dem Vorsitzenden (Einzelrichter) des erkennenden Gerichtes zu.

(2) Die inFür das Verfahren nach den §§ 4 bis 6 bezeichneten Entscheidungen haben durch Beschluß zu erfolgen. Gegen diesen Beschluß steht dem öffentlichen Ankläger und dem Verurteiltengelten, soweit im Einzelnen nicht anderes angeordnet wird, die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof offenBestimmungen der StPO sinngemäß. Die Beschwerde ist binnen vierzehn Tagen einzubringenDer Verurteilte hat die Rechte des Beschuldigten.

(3) Kann über einen Antrag auf eine der Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 nicht sofort entschieden werden oder wird gegen eine dieser Entscheidungen Beschwerde erhoben, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur Entscheidung erster oder zweiter Instanz vorläufig zu hemmen, wenn es nicht des unverzüglichen Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, und der Antrag oder die Beschwerde nicht offenbar aussichtslos ist.

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