§ 25 RpflG Gegenstand und Dauer der Ausbildung

Rechtspflegergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

1.

die aufeinanderfolgende Verwendung bei einem oder mehrerenzumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,

2.

die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und

3.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.2008

Gegenstand und Dauer der Ausbildung

§ 25. (1) Die Ausbildung des Gerichtsbediensteten zum Rechtspfleger umfaßt:

1.

die aufeinanderfolgende Verwendung bei einem oder mehrerenzumindest zwei Gerichten mit der Vorbereitung von Erledigungen auf dem angestrebten Arbeitsgebiet,

2.

die Teilnahme am Grundlehrgang sowie am Lehrgang für das angestrebte Arbeitsgebiet (Arbeitsgebietslehrgang) und

3.

die erfolgreiche Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sowie die Prüfung über das Arbeitsgebiet.

(2) Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Der Arbeitsgebietslehrgang und die Prüfung über das Arbeitsgebiet können auch noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Ausbildungsdauer absolviert werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten