§ 18 RpflG Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 150200 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d) eine Nacherbschaft angeordnet ist;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016)

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017

(1) Der Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen umfasst alle mit ihrer Führung zusammenhängenden Geschäfte.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten:

1.

die Erledigung von Verlassenschaftssachen, wenn

a)

die Aktiven der Verlassenschaft voraussichtlich den Wert von 150200 000 Euro übersteigen,

b)

es sich um die Verlassenschaft eines protokollierten Einzelunternehmers oder eines persönlich haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft handelt,

c)

bei der Abhandlung besondere Erbteilungsvorschriften hinsichtlich bäuerlicher Liegenschaften anzuwenden sind,

d) eine Nacherbschaft angeordnet ist;

(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2016)

2.

die Entscheidung über

a)

die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben,

b)

widersprechende Erbantrittserklärungen.

(3) Die Ermittlung des Wertes nach Abs. 2 Z 1 lit. a hat nach § 167 AußStrG zu erfolgen. Wird eine Bewertung zum Verkehrswert (§ 167 Abs. 1 AußStrG) oder nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz (§ 167 Abs. 2 AußStrG) vorgenommen, ist der so ermittelte Wert zu Grunde zu legen.

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