§ 19 ZustG Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellenentweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem DokumentZustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der ZurückstellungRücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 28.02.2013

(1) Dokumente, die weder zugestellt werden können, noch nachzusenden sind oder die zwar durch Hinterlegung zugestellt, aber nicht abgeholt worden sind, sind der Behörde zurückzustellenentweder an den Absender zurückzusenden, an eine vom Absender zu diesem Zweck bekanntgegebene Stelle zu senden oder auf Anordnung des Absenders nachweislich zu vernichten.

(2) Auf dem DokumentZustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) ist der Grund der ZurückstellungRücksendung, Weitersendung oder Vernichtung zu vermerken.

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