§ 13 ZustG Zustellung an den Empfänger

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die SendungDas Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Posteines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Postdem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher SendungenDokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendungdem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendungdas Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendungdas Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Posteines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Postbeim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendungdem Dokument und dem RückscheinZustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2007

(1) Die SendungDas Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

(2) Bei Zustellungen durch Organe der Posteines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber der Postdem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher SendungenDokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendungdem Dokument ausgeschlossen ist.

(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist die Sendungdas Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.

(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist die Sendungdas Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe der Posteines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich bei der Postbeim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf der Sendungdem Dokument und dem RückscheinZustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) (Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)

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