Anl. 7 WRG 1959

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2013 bis 31.12.9999

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der TechnologieVergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und in den wissenschaftlichen ErkenntnissenBetriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

5.

Art, AuswirkungenFortschritte in der Technologie und Menge der jeweiligen Emissionenin den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

67.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

78.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

89.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugendie Gesamtwirkung der Emissionen und deren Folgendie Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG überNotwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.Umwelt zu verringern;

12.

die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

Stand vor dem 18.06.2013

In Kraft vom 11.08.2005 bis 18.06.2013

Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik

Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:

1.

Einsatz abfallarmer Technologie;

2.

Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;

3.

Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;

4.

Fortschritte in der TechnologieVergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und in den wissenschaftlichen ErkenntnissenBetriebsmethoden, die mit Erfolg im industriellen Maßstab erprobt wurden;

5.

Art, AuswirkungenFortschritte in der Technologie und Menge der jeweiligen Emissionenin den wissenschaftlichen Erkenntnissen;

6.

Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;

67.

Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;

78.

die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;

89.

Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;

9. die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

10.

die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugendie Gesamtwirkung der Emissionen und deren Folgendie Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;

11.

die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG überNotwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.Umwelt zu verringern;

12.

die von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.

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