§ 144 WRG 1959 Vollzugsklausel.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 22.12.2003 bis 12.07.2018

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der zu einzelnen Bestimmungen erlassenen Ausführungsgesetze der Länder ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern, mit der Vollziehung des § 117 Abs. 4, 5, 6 und 7 der Bundesminister für Justiz betraut. Durchführungsverordnungen, die sich auf die Ausführungsbestimmungen der in den §§ 36 und 43 vorgesehenen Landesgesetze beziehen, bedürfen des vorherigen Einvernehmens mit den betreffenden Landesregierungen.

(2) Mit der Vollziehung des Art. 10 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, betreffend Amalgamabscheider ist der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

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