§ 135 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 135 WRG 1959 (1weggefallen) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäßseit 26.04.2017 weggefallen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 22.12.2003 bis 25.04.2017
§ 135 WRG 1959 (1weggefallen) Gewässerstrecken in Gebieten dichter Besiedlung, zahlreicher Wasseranlagen oder häufiger Überschwemmungen sind einer Beschau zu unterziehen; § 133 Abs. 6 gilt sinngemäßseit 26.04.2017 weggefallen. Die Beschau hat der Landeshauptmann durchzuführen oder nachgeordnete Behörden, sonst in Betracht kommende Dienststellen, Wasserverbände oder Wassergenossenschaften damit zu betrauen. Eine Beschau kann, wenn notwendig, auch auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt werden.

(2) Von der Beschau sind die Gemeinden, sonst beteiligten Dienststellen, Wasserverbände und Wassergenossenschaften sowie die Wasser- und Fischereiberechtigten rechtzeitig zu verständigen.

(3) Die Beschau ist so durchzuführen, daß sie den nötigen Überblick über den Zustand des Gewässers und seiner Ufer, der vorhandenen Schutz- und Regulierungsbauten, Wasserbenutzungs- und sonstigen Wasseranlagen einschließlich der in § 38 erwähnten sowie über die Reinhaltung des Gewässers vermittelt. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten.

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