§ 128 WRG 1959 Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung neben einer nach dem Luftfahrtgesetze zu erteilenden Bewilligung erforderlich, so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen herzustellen oder die Angelegenheit den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 50)

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997

§ 128. Wasserbenutzung für Zwecke der Luftfahrt.

(1) Die Benutzung von Gewässern für Zwecke der Luftfahrt, insbesondere durch Wasserflugplätze, Bodeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unterliegt unbeschadet der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, auch den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Ist sonach eine wasserrechtliche Bewilligung neben einer nach dem Luftfahrtgesetze zu erteilenden Bewilligung erforderlich, so haben die zur Erteilung dieser Bewilligungen zuständigen Behörden vor Erlassung ihres Bescheides das Einvernehmen herzustellen oder die Angelegenheit den zuständigen Bundesministerien vorzulegen.

(BGBl. Nr. 54/1959, Art. I Z 50)

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