§ 119 WRG 1959 Grundbuchsrechtliche Vorschriften.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999

§ 119. Grundbuchsrechtliche Vorschriften.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

(2) Nach Rechtskraft eines die Enteignung einer Liegenschaft aussprechenden Bescheides kann der Wasserberechtigte beim zuständigen Gerichte den Antrag stellen, die Enteignung im Gutsbestandblatte der in Betracht kommenden Liegenschaft anzumerken. Dem Ersuchen ist eine Abschrift des Enteignungsbescheides anzuschließen. Die Anmerkung hat zur Folge, daß sich niemand, der später eine Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.11.1959 bis 30.09.1997

§ 119. Grundbuchsrechtliche Vorschriften.

(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheide sind Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Hängt nach einem solchen Bescheide die Erwerbung oder die Belastung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes von dem Eintritte bestimmter Voraussetzungen ab, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag auszusprechen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Der Ausspruch ist für das Gericht bindend.

(2) Nach Rechtskraft eines die Enteignung einer Liegenschaft aussprechenden Bescheides kann der Wasserberechtigte beim zuständigen Gerichte den Antrag stellen, die Enteignung im Gutsbestandblatte der in Betracht kommenden Liegenschaft anzumerken. Dem Ersuchen ist eine Abschrift des Enteignungsbescheides anzuschließen. Die Anmerkung hat zur Folge, daß sich niemand, der später eine Eintragung erwirkt, auf die Unkenntnis der Enteignung berufen kann.

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