§ 115 WRG 1959 Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.9999

Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.:

1.

die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;

2.

die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;

3.

Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;

4.

technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.03.2011

Auf die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2 und von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10nachfolgende Sachverhalte, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, daßdass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht.:

1.

die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;

2.

die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;

3.

Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;

4.

technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.

Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren.

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