§ 95 WRG 1959 Übertragung besonderer Aufgaben

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

(1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem VerbandeVerband von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewährtengewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im VerzugeVerzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.1999

(1) Ein Wasserverband kann durch Verordnung des Landeshauptmannes berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem VerbandeVerband von jedermann zu gewähren.

(2) Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewährtengewahrten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.

(3) Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im VerzugeVerzug, vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten