§ 76 WRG 1959 Zwangsgenossenschaften.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden

a)

aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,

b)

aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und gi genannten Zwecken,

c)

aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 01.10.1997 bis 10.08.2001

(1) Wenn es im öffentlichen Interesse dringend geboten ist, können Wassergenossenschaften zwangsweise gebildet werden

a)

aus den Eigentümern der beteiligten Liegenschaften zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, b, c und h genannten Zwecken,

b)

aus den Eigentümern von Wasseranlagen, durch die Gewässer benutzt oder nachteilig beeinflußt werden, zu den in § 73 Abs. 1 lit. a, c, d, e, g und gi genannten Zwecken,

c)

aus den in § 44 Abs. 1 genannten Personen zwecks Übernahme, Aufteilung und Leistung des angemessenen Interessentenbeitrages (§ 73 Abs. 1 lit. f).

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 muß Zweck und Umfang der Genossenschaft genau bezeichnen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen einräumen (§ 77 Abs. 2).

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