§ 55l WRG 1959 Hochwasserrisikomanagementpläne

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durchhat mit Verordnung jene Maßnahmen anordnen,auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die zur Erfüllung solcher Programme notwendigGebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

(2) Dabei sind. für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt

1.

auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und

2.

sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, und

3.

auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit

zu liegen hat.

(3) ProgrammeZur Erreichung der gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellenfestgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestelltMaßnahmen, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der aufdie aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs,betroffenen Staaten eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreiteteinvernehmliche Lösung gefunden wurde.

(4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange WachstumsphasenDie Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarfwobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, VerfahrenSchutz und Verhaltensweisen festgelegt werdenVorsorge, deren Vorliegeneinschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Einhaltung sicherstellenTeileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.

(5) Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schrittweise Reduzierungder Bundesminister für Land- und VerhinderungForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der weiteren VerschmutzungFrist zur Erfüllung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der ZustimmungBerichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art(§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. bDer Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der Richtlinie 91/676/EWGihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.

(6) In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.

(7) Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(8) Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.

Stand vor dem 30.03.2011

In Kraft vom 11.08.2005 bis 30.03.2011

(1) Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. Ist eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, ist eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme sind ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(2) Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durchhat mit Verordnung jene Maßnahmen anordnen,auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die zur Erfüllung solcher Programme notwendigGebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j) bis zum 22. Dezember 2015 koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.

(2) Dabei sind. für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko angemessene Ziele für das Hochwasserrisikomanagement festzulegen, wobei der Schwerpunkt

1.

auf der Verringerung potenzieller hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten und

2.

sofern angebracht, auf nichtbaulichen Maßnahmen der Hochwasservorsorge, insbesondere der Sicherung von Hochwasserabflussgebieten und für den Hochwasserrückhalt geeigneten Gebieten, und

3.

auf einer Verminderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit

zu liegen hat.

(3) ProgrammeZur Erreichung der gemäß Abs. 1 und 2 zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellenfestgelegten Ziele haben die Hochwasserrisikomanagementpläne Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestelltMaßnahmen, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der aufdie aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkung das Hochwasserrisiko in anderen Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet erheblich erhöhen, dürfen nur dann vorgesehen werden, wenn sie mit dem betroffenen Staat koordiniert wurden und im Rahmen des Abs. 6 zwischen den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs,betroffenen Staaten eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreiteteinvernehmliche Lösung gefunden wurde.

(4) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 3 können zusätzliche Kriterien (zB lange WachstumsphasenDie Hochwasserrisikomanagementpläne haben alle Aspekte des Hochwasserrisikomanagements zu erfassen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarfwobei der Schwerpunkt auf Vermeidung, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, VerfahrenSchutz und Verhaltensweisen festgelegt werdenVorsorge, deren Vorliegeneinschließlich Hochwasser-vorhersagen und Frühwarnsystemen, liegt und die besonderen Merkmale des betreffenden Einzugsgebietes bzw. Einhaltung sicherstellenTeileinzugsgebietes berücksichtigt werden. Die Unterstützung nachhaltiger Flächennutzungsmethoden, die Verbesserung des Wasserrückhalts und kontrollierte Überflutungen bestimmter Gebiete im Falle eines Hochwasserereignisses können ebenfalls in die Hochwasserrisikomanagementpläne einbezogen werden. Sie haben die in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile zu umfassen und relevante Aspekte zu berücksichtigen, wie etwa Kosten und Nutzen, Ausdehnung der Überschwemmung und Hochwasserabflusswege und Gebiete mit dem Potenzial zum Rückhalt von Hochwasser, wie zB natürliche Überschwemmungsgebiete, die umweltbezogenen Ziele der §§ 30a, 30c und 30d, Bodennutzung und Wasserwirtschaft, Raumordnung, Flächennutzung, Naturschutz, Schifffahrt und Hafeninfrastruktur.

(5) Bei der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne ist das in § 55h Abs. 1 festgelegte Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die schrittweise Reduzierungder Bundesminister für Land- und VerhinderungForstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Landeshauptmann spätestens zwei Jahre vor Ablauf der weiteren VerschmutzungFrist zur Erfüllung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 3 letzter Satz festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß §§ 34f bzw. 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der ZustimmungBerichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art(§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln hat. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. bDer Landeshauptmann hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der Richtlinie 91/676/EWGihm zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014 ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 55m Abs. 1b) zu unterziehen ist.

(6) In internationalen Flusseinzugsgebieten hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Koordinierung mit dem Ausland im Wege der bi- oder multilateralen Gewässerkommissionen sicherzustellen mit dem Ziel, einen einzigen internationalen Hochwasserrisikomanagementplan oder mehrere auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebietes koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf eine möglichst weitgehende Koordinierung des die inländischen Teile des internationalen Flusseinzugsgebiets erfassenden Hochwasserrisikomanagementplans auf der Ebene des internationalen Flusseinzugsgebiets hinzuwirken. Sofern dies in einem gemeinsamen Teileinzugsgebiet von beiden Staaten für angemessen erachtet wird, können die koordinierten Hochwasserrisikomanagementpläne durch detailliertere und auf der Ebene der internationalen Teileinzugsgebiete abgestimmte Hochwasserrisikomanagementpläne ergänzt werden.

(7) Die Hochwasserrisikomanagementpläne, einschließlich der in Teil II des Anhangs B beschriebenen Bestandteile, sind bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

(8) Die Erstellung und die periodischen Überarbeitungen der Hochwasserrisikomanagementpläne sind mit den in § 55c Abs. 5 vorgesehenen Überprüfungen der Nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu koordinieren und können in diese einbezogen werden.

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