§ 55a WRG 1959 Planungsgrundsätze

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2003 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Land-Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und ForstwirtschaftErfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschafteine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützenwobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.

(2) Die SammlungFür die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach MaßgabeMaßnahmen der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land-Gebietskörperschaften, anderer Staaten und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermittelnanderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.

(3) Der WasserberechtigteFür die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreibereinem größeren Umfang benötigt werden, hatoder durch die erforderlichen Daten– ohne Beanspruchung von Grund und Boden – die räumliche Struktur sowie die ErgebnisseEntwicklung der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für LandLebens- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sindWirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

(4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.

(5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.

(6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.

Stand vor dem 21.12.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 21.12.2003

(1) Der Bundesminister für Land-Die wasserwirtschaftliche Ordnung von Planungsräumen hat sich in die wasserwirtschaftliche Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit einzufügen. In der Ordnung der gesamten Flussgebietseinheit sind jedoch die Gegebenheiten und ForstwirtschaftErfordernisse seiner Planungsräume zu berücksichtigen. Sofern Planungsräume Teile einer internationalen Flussgebietseinheit bilden, ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe wasserwirtschaftlicher Daten an die Europäische Kommission. Als wasserwirtschaftliche Daten im Sinne dieser Bestimmung gelten alle jene Angaben aus dem Bereich Wasserwirtschafteine Abstimmung über das gesamte Gebiet anzustreben, hinsichtlich deren nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Aufzeichnungs- und Berichtspflicht besteht. Alle Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden sind verpflichtet, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bei dieser Aufgabe zu unterstützenwobei diese Abstimmung mit unmittelbar benachbarten Planungsräumen auf geeignete Weise erfolgen soll.

(2) Die SammlungFür die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Planungen und Bearbeitung wasserwirtschaftlicher Daten obliegt dem Landeshauptmann nach MaßgabeMaßnahmen der folgenden Bestimmungen. Er hat die von ihm nach Verordnung des Bundesministers für Land-Gebietskörperschaften, anderer Staaten und Forstwirtschaft bearbeiteten Daten diesem zu übermittelnanderer Planungsträger sind soweit möglich aufeinander abzustimmen.

(3) Der WasserberechtigteFür die wasserwirtschaftliche Ordnung bedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben auf dem nationalen Hoheitsgebiet einer internationalen Flussgebietseinheit, für deren Verwirklichung Grund und Boden in Ermangelung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Anlagenbetreibereinem größeren Umfang benötigt werden, hatoder durch die erforderlichen Daten– ohne Beanspruchung von Grund und Boden – die räumliche Struktur sowie die ErgebnisseEntwicklung der ihm bescheidgemäß vorgeschriebenen und von ihm durchgeführten Immissionsüberwachung zu sammeln, erforderlichenfalls zu bearbeiten und in geeigneter Form dem Landeshauptmann zu übermitteln. Durch Verordnung des Bundesministers für LandLebens- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird bestimmt, für welche Daten dies gilt, und in welcher Weise diese Daten zu bearbeiten und zu übermitteln sindWirtschaftsverhältnisse maßgeblich beeinflusst werden.

(4) Andere als die in Abs. 3 genannten wasserwirtschaftlichen Daten hat der Landeshauptmann zu sammeln und zu bearbeiten. Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wird bestimmt, für welche Daten dies gilt.

(5) Die dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bekanntgegebenen Daten sind im Wasserwirtschaftskataster evident zu halten.

(6) Im Zusammenhang mit den im Rahmen der Berichtspflichten bekanntgegebenen Daten sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Die Vorlage von Daten gemäß Abs. 3 ist gebührenfrei.

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