§ 33 WRG 1959 Reinhaltungspflicht.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der §§ 12, 12a, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 2) Für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken kann der Landeshauptmann, für die Donau und für Grenzgewässer der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse aufgehoben durch Verordnung jene Wassergüte durch charakteristische Grenzwerte näher bezeichnen, die von einem in der Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten werden darf.BGBl. I Nr. 82/2003)

(3) Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten (§ 32) durch Bescheid die Bestellung einer für die Abwässerreinigung verantwortlichen Person, ferner die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können, aufgetragen werden.

Stand vor dem 22.12.2012

In Kraft vom 22.12.2003 bis 22.12.2012

(1) Wer zur Einwirkung auf die Beschaffenheit von Gewässern berechtigt ist, hat die ihm obliegenden Reinhaltungsverpflichtungen durchzuführen. Wer eine solche Bewilligung anstrebt, hat im Sinne der §§ 12, 12a, 30 und 31 die zur Reinhaltung der Gewässer und zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Maßnahmen vorzusehen; in der Bewilligung ist auf die technischen und wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auch auf das Selbstreinigungsvermögen des Gewässers oder Bodens, entsprechend Bedacht zu nehmen.

(Anm.: Abs. 2) Für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken kann der Landeshauptmann, für die Donau und für Grenzgewässer der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der wasserwirtschaftlichen Erfordernisse aufgehoben durch Verordnung jene Wassergüte durch charakteristische Grenzwerte näher bezeichnen, die von einem in der Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt an durch künstliche Einwirkungen nicht unterschritten werden darf.BGBl. I Nr. 82/2003)

(3) Soweit notwendig, kann dem Wasserberechtigten (§ 32) durch Bescheid die Bestellung einer für die Abwässerreinigung verantwortlichen Person, ferner die Duldung, Durchführung oder Vorlage von zweckdienlichen Untersuchungen, Messungen und Beobachtungen über die aus dem Betrieb anfallenden Abwässer oder Stoffe, die das Gewässer verunreinigen können, aufgetragen werden.

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