§ 18 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
§ 18 WRG 1959 (1weggefallen) Jedem Lande steht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein bevorzugter Anspruch auf Ausnutzung der in seinem Gebiete vorhandenen Wasserkräfte zuseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Wasserkraftanlage oder zur Weiterbenutzung einer bestehenden Wasserkraftanlage den Landeshauptmann oder eine von ihm für diesen Zweck namhaft gemachte besondere Stelle zu verständigen. Binnen zwei Monaten vom Tage des Einlangens der Verständigung kann der Wasserrechtsbehörde die Erklärung abgegeben werden, daß die Wasserkraft für das Land in Anspruch genommen wird. In der Erklärung ist anzugeben, ob das Land die Wasserkraft ganz oder nur zum Teil in Anspruch nimmt. Im letzten Falle ist das Maß der Inanspruchnahme zu bezeichnen.

(3) Wurde rechtzeitig (Abs. 2) die Wasserkraft in Anspruch genommen, so hat das Land binnen weiteren drei Monaten vom Ablaufe der im Abs. 2 bezeichneten Frist an gerechnet, bei der Wasserrechtsbehörde einen Entwurf für die geplante Wasserkraftanlage einzureichen oder zu erklären, daß es den in Verhandlung stehenden Entwurf selbst ausbauen will; in diesem Falle hat es dem Bauwerber die Entwurfskosten in der nachgewiesenen, beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 117 zu bestimmenden Höhe zu vergüten.

(4) Über einen gemäß Abs. 3 vom Lande eingereichten oder übernommenen Entwurf ist von der Wasserrechtsbehörde unter Ausschluß aller anderen Bewerber das Verfahren durchzuführen.

(5) Langt die Erklärung (Abs. 2 und 3) oder der Entwurf (Abs. 3) des Landes nicht vor Ablauf der im Abs. 2 und Abs. 3 bezeichneten Fristen bei der Wasserrechtsbehörde ein, so kann der Anspruch des Landes gegenüber dem Ansuchen, das zum Verfahren Anlaß gegeben hat, nicht geltend gemacht werden.

(6) Verstreicht die im Abs. 3 bezeichnete Frist, ohne daß ein Entwurf eingereicht oder die Erklärung abgegeben worden wäre, daß das Land den fremden Entwurf selbst ausbauen will, so ist demjenigen, dessen Ansuchen zum Verfahren Anlaß gegeben hat (Abs. 2), vom Lande für den hiedurch entstandenen Schaden nach billigem Ermessen Entschädigung zu leisten. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet darüber das nach der Lage der geplanten Wasserkraftwerke zuständige Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Das in den Abs. 1, 2 und 3 bezeichnete Recht des Landes kann nicht geltend gemacht werden gegenüber:

a)

dem Bunde

b)

Bahn- oder Bergbauunternehmungen

c)

Ortsgemeinden, welche die Versorgung von Eigenbetrieben beabsichtigen,

d)

Bewerbern, die mit den einzubauenden Maschinen eine Leistung von weniger als 225 kW erzielen wollen oder das Ansuchen schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht haben.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 01.10.1997 bis 25.04.2017
§ 18 WRG 1959 (1weggefallen) Jedem Lande steht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein bevorzugter Anspruch auf Ausnutzung der in seinem Gebiete vorhandenen Wasserkräfte zuseit 26.04.2017 weggefallen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde hat von jedem Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung oder Erweiterung einer Wasserkraftanlage oder zur Weiterbenutzung einer bestehenden Wasserkraftanlage den Landeshauptmann oder eine von ihm für diesen Zweck namhaft gemachte besondere Stelle zu verständigen. Binnen zwei Monaten vom Tage des Einlangens der Verständigung kann der Wasserrechtsbehörde die Erklärung abgegeben werden, daß die Wasserkraft für das Land in Anspruch genommen wird. In der Erklärung ist anzugeben, ob das Land die Wasserkraft ganz oder nur zum Teil in Anspruch nimmt. Im letzten Falle ist das Maß der Inanspruchnahme zu bezeichnen.

(3) Wurde rechtzeitig (Abs. 2) die Wasserkraft in Anspruch genommen, so hat das Land binnen weiteren drei Monaten vom Ablaufe der im Abs. 2 bezeichneten Frist an gerechnet, bei der Wasserrechtsbehörde einen Entwurf für die geplante Wasserkraftanlage einzureichen oder zu erklären, daß es den in Verhandlung stehenden Entwurf selbst ausbauen will; in diesem Falle hat es dem Bauwerber die Entwurfskosten in der nachgewiesenen, beim Abgang einer gütlichen Übereinkunft nach § 117 zu bestimmenden Höhe zu vergüten.

(4) Über einen gemäß Abs. 3 vom Lande eingereichten oder übernommenen Entwurf ist von der Wasserrechtsbehörde unter Ausschluß aller anderen Bewerber das Verfahren durchzuführen.

(5) Langt die Erklärung (Abs. 2 und 3) oder der Entwurf (Abs. 3) des Landes nicht vor Ablauf der im Abs. 2 und Abs. 3 bezeichneten Fristen bei der Wasserrechtsbehörde ein, so kann der Anspruch des Landes gegenüber dem Ansuchen, das zum Verfahren Anlaß gegeben hat, nicht geltend gemacht werden.

(6) Verstreicht die im Abs. 3 bezeichnete Frist, ohne daß ein Entwurf eingereicht oder die Erklärung abgegeben worden wäre, daß das Land den fremden Entwurf selbst ausbauen will, so ist demjenigen, dessen Ansuchen zum Verfahren Anlaß gegeben hat (Abs. 2), vom Lande für den hiedurch entstandenen Schaden nach billigem Ermessen Entschädigung zu leisten. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet darüber das nach der Lage der geplanten Wasserkraftwerke zuständige Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Das in den Abs. 1, 2 und 3 bezeichnete Recht des Landes kann nicht geltend gemacht werden gegenüber:

a)

dem Bunde

b)

Bahn- oder Bergbauunternehmungen

c)

Ortsgemeinden, welche die Versorgung von Eigenbetrieben beabsichtigen,

d)

Bewerbern, die mit den einzubauenden Maschinen eine Leistung von weniger als 225 kW erzielen wollen oder das Ansuchen schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht haben.

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